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Führerschein von A-T

A,M Zweirad Motorrad (A, A1):

Die Klasse A umfaßt Krafträder mit und ohne Beiwagen und/oder Anhänger mit Hubraum >50 ccm oder >50 km/h; Der Direkteinstieg ist ab 25 Jahre möglich.


Moped (M):

Die Klasse M umfaßt Zweiräder bis zu 50 ccm oder > 45 km/h und darf ab 16 Jahre erworben werden. Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.

B PKW einschließlich Automatik (auch behindertengerecht) PKW (B,BE):

Die Klasse BE umfaßt Kraftwagen bis 3,5 t und 8 Sitzplätzen zuzüglich Fahrersitz. Die Fahrerlaubnis schließt Anhänger ein: entweder über 750 kg oder die Leermasse des ziehenden Fahrzeugs, dann darf das zulässige Gesamtgewicht von Zugfahrzeug und Anhänger gemeinsam 3,5 t nicht überschreiten.
C, CE LKW - Ausbildung (Solo und Züge) LKW (C,CE C1, C1E):

Die Klasse CE umfaßt Kraftwagen, Lastzüge und Sattelfahrzeuge ohne Beschränkungen. Die Klasse C ist die Beschränkung der Klasse CE auf Anhänger mit 750 kg.

Die Klasse C1 ist die Beschränkung der Klasse C auf Kraftwagen bis 7,5 t und die Klasse C1E ist die Erweiterung der Klasse C1 um Anhänger über 750 kg, jedoch darf das zulässige Gesamtgewicht von Zugfahrzeug und Anhänger gemeinsam 12 t nicht überschreiten, und das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers muß der Leermasse des Zugfahrzeugs entsprechen.

Wer den LKW-Führerschein machen will, muß vorher den Führerschein der Klasse 3 (alt) bzw. Klasse B (neu) besitzen oder ihn vorher erwerben
D Omnibus-Ausbildung Bus (D, DE, D1, D1E):

Die Klasse DE umfaßt Omnibusse und Anhänger mit unbeschränktem Gewicht. Die Klasse D umfaßt Omnibusse mit mehr als acht Sitzplätzen zuzüglich Fahrersitz und ist die Beschränkung der Klasse DE auf Anhänger bis 750 kg.

Die Klasse D1 ist die Beschränkung der Klasse D auf 16 Sitzplätze zuzüglich Fahrersitz. Die Klasse D1E ist die Erweiterung der Klasse C1 um Anhänger über 750 kg,jedoch darf das zulässige Gesamtgewicht von Zugfahrzeug und Anhänger gemeinsam 12 t nicht überschreiten.
L, T Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen L: Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen 32 km/h, mit Anhänger 25 km/h, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 25 km/h. Darf ab 16 Jahre erworben werden.

T: Erweiterung der Klasse L auf entsprechende Fahrzeuge (Zugmaschinen) bis 60 km/h,und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 km/h. Darf ab 16 Jahre erworben werden.
 
       
     
   
       
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